ANWÄLTIN AUS LEIDENSCHAFT
RECHTSANWÄLTIN STEPHANIE HERRMANN
„Ich liebe die Herausforderung für Sie zu gewinnen und das beste
Ergebnis für Sie zu erzielen. Wenn es einmal nicht ums kämpfen
geht, entwerfe ich mit Ihnen erfolgreiche Projekte und stehe
Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. “
WIR FÜHREN UNTERNEHMEN & PRIVATPERSONEN ZU
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ANWALTSKANZLEIHERRMANN
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Arbeit unsere Passion ist.
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PHILOSOPHIE
TERMINVEREINBARUNG: + 49 37292.480 140
Angaben gemäß § 5 TMG:
Rechtsanwältin Stephanie Herrmann
Markt 4
09569 Oederan
Telefon:
037292- 480 140
Telefax:
037292- 180 181
E-Mail:
kontakt@anwaltskanzlei-herrmann.de
Zuständige Kammer:
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacisstraße 6 01099 Dresden
Telefon: +49 (0) 351 / 31 85 90
Telefax: +49 (0) 351 / 33 60 899
Berufsbezeichnung: Rechtsanwältin nach dem Recht der BRD
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung (BORA)
Fachanwaltsordnung(FAOR)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der EU
Gesetz über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG
Regelungen einsehbar unter:
http://www.bundesrecht.juris.de
http://www.bundesregierung.de
http://www.brak.de
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung:
R+V Versicherung
AG Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 533-0
Finanzamt:
Finanzamt Freiberg
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
RA Stephanie Herrmann / Markt 4 / 09569 Oederan
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Nur
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Im
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IMPRESSUM
ANWALTSKANZLEIHERRMANN
AGRAR & JAGD
Das
Agrarrecht
stellt
eine
Querschnittsmaterie
aus
sämtlichen
Rechtsgebieten
vom
Arbeitsrecht,
über
das
Umweltrecht,
bis
hin
zum
Subventionsrecht mit land-, forst-, und fischereiwirtschaftlichem Bezug dar.
Detaillierte
Informationen
zur
Kanzleitätigkeit
im
Bereich
Agrar
&
Jagd
erhalten Sie demnächst.
Weitere Informationen
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ARBEIT
Wir
vertreten
Sie
im
Arbeitsrecht,
sowohl
auf
Arbeitgeberseite
als
auch
auf
Arbeitnehmerseite.
Wir
erstellen
und
prüfen
ihre
Arbeitsverträge,
sowie
Aufhebungsverträge
und
Betriebsvereinbarungen.
Desweiteren
setzen
wir
uns
für
die
Entfristung
ihres
Arbeitsverhältnisses
ein
und
setzten
ihre
Ansprüche
auf
Lohnfortzahlung, Urlaub und Arbeitszeitausgleich/Überstunden durch.
Sie
haben
die
Kündigung
ihres
Arbeitsverhältnisses
erhalten?
Dann
ist
schnelles
Handeln
geboten.
Bitte
achten
Sie
darauf,
dass
eine
Kündigungsschutzklage
stets
innerhalb
von
drei
Wochen
ab
Erhalt
der
Kündigung
einzureichen
ist.
Setzen
Sie
sich
daher
unverzüglich
mit
uns
zur
Wahrnehmung ihrer Rechte in Verbindung.
Ihre
wohlverdiente
Lohnerhöhung
bleibt
aus?
Wir
coachen
Sie
für
das
Personalgespräch,
damit
Sie
ihrem
Arbeitgeber
ihren
Wert
deutlich
machen
können und die erwünschte Lohnerhöhung bekommen.
Weitere Informationen
RENTE
Wir
setzen
uns
dafür
ein,
dass
Sie
Erwerbsminderungsrente
erhalten
und
den
langen
Kampf
um
diese
Rente
gewinnen.
Nach
der
Antragstellung
erfolgt
zumeist
ein
Ablehnungsbescheid
durch
den
Rentenversicherungsträger.
Gegen
diesen
Bescheid
legen
wir
gern
für
Sie
Widerspruch
ein
und
besprechen
mit
Ihnen
sämtliche
medizinische
Unterlagen.
Wir
weisen
darauf
hin
welche
medizinische
Dokumente,
Behandlungen
und
Begutachtungen
zukünftig
benötigt
werden.
Sofern
das
Widerspruchsverfahren
erfolglos
verläuft,
beschreiten
wir
mit
Ihnen
gemeinsam
den
Klageweg.
Während
des
laufenden
Widerspruchsverfahrens,
oder
Gerichtsverfahrens
betreuen
wir
Sie
zugleich
in
arbeitsrechtlichen und krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten.
Viele
Arbeitnehmer
haben
Anspruch
auf
eine
Unfallrente
der
Berufsgenossenschaft.
Lassen
Sie
Ihre
Ansprüche
dahingehend
überprüfen
und setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Sie
benötigen
dringende
Hilfe
aus
der
Pflegeversicherung
und
bei
der
Übernahme
von
Hilfsmittelkosten
aufgrund
von
Erkrankungen
und
Unfall?
Die
Beantragung
der
medizinischen
Hilfsmittel
läuft
über
das
Sanitätshaus
ihres
Vertrauens.
Sobald
die
Krankenversicherung
die
Kostenübernahme
für
die
Hilfsmittel
ablehnt,
sind
wir
an
ihrer
Seite
und
führen
das
entsprechende
Widerspruchsverfahren/ Klageverfahren mit Beharrlichkeit.
Weitere Informationen
ANWALTSKANZLEIHERRMANN
FAMILIE
Bei
familienrechtlichen
Problemen
spielen
Emotionen
eine
große
Rolle.
Streit
zwischen
den
Beteiligten
ist
daher
meist
vorprogrammiert.
Mit
uns
an
ihrer
Seite
werden
Sie
feststellen,
dass
familienrechtliche
Streitigkeiten
schnell
geklärt
werden
können
und
auch
Scheidungen
reibungslos
und
unkompliziert
ablaufen
können.
Frau
Rechtsanwältin
Herrmann
vertritt
bei
ihrer familienrechtlichen Arbeit einen mediativen Ansatz.
In
Angelegenheiten
rund
ums
Kind,
wie
z.B.
Kindesunterhalt,
elterliche
Sorge,
Umgangsrecht,
Unterhalt,
Vaterschaftsanerkennung
und
Anfechtung
steht
im
Rahmen
der
Mandatsführung
das
Kindeswohl
an
erster
Stelle.
Oft
erfordert
die
Wahrung
des
Kindeswohl
und
Optimierung
des
Kindeswohl
ein
Zurückstellen
der
elterlichen
Interessen.
Frau
Rechtsanwältin
Herrmann
berät
Sie
ehrlich
und
vertrauensvoll
und
zeigt
Ihnen
sehr
genau
die
Möglichkeiten auf.
Sie
beabsichtigen
im
Rahmen
ihrer
Eheschließung
oder
während
ihrer
Ehe
einen
Ehevertrag
abzuschließen.
Wir
beraten
Sie
bei
der
Vertragsgestaltung
zukunftsorientiert und interessengerecht.
Weitere Informationen
ERBE
Sie
möchten
die
Nachlassverteilung
für
Ihre
Erben
mit
einem
Testament,
oder
Erbvertrag
regeln,
um
Streitigkeiten
unter
Ihren
Erben
zu
vermeiden?
Wir
beraten
Sie
bei
der
Testaments-,
oder
Erbvertragsgestaltung
sowohl
rechtlich, als auch steuerrechtlich.
Als
Erbe
treten
Sie
in
die
Rechtsstellung
der
verstorbenen
Person
ein.
Sie
wickeln
nach
deren
Tod
sämtliche
Rechtsgeschäfte
ab
und
sind
zur
Bestattung
der
verstorbenen
Person
verpflichtet.
Zu
Streitigkeiten
kommt
es
hier
häufig
über
Pflichtteilsansprüche,
oder
bei
der
Erbauseinandersetzung
unter
Miterben.
Wir
agieren
streitvermeidend
und
setzen
uns
für
Ihre
Rechte
ein.
Weitere Informationen
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MIETE
Sie sind Vermieter und erhalten trotz Kündigung die Mietsache nicht zurück ?
Wir
führen
Ihre
Räumungsklage
und
machen
sämtliche
Ansprüche
gegen
den
Mieter
für
Sie
geltend.
Um
Forderungen
erfolgreich
vollstrecken
zu
können,
empfehlen
wir,
vor
Beginn
des
Mietverhältnisses
eine
Mieterselbstauskunft
einzuholen.
Auf
Mieterseite
machen
wir
für
Sie
Ansprüche
wegen
Mängeln
und
Beeinträchtigungen
der
Mietsache
geltend
und
wehren
Forderungen
gegen
Sie
insbesondere bei Rückgabe der Mietsache ab.
Zugleich
prüfen
wir
Ihre
Betriebskostenabrechnung
und
gehen
bei
Unrechtmäßigkeit dagegen vor.
Weitere Informationen
IMMOBILIENEIGENTUM
Sie
besitzen
Eigentum
in
einer
WEG
und
sehen
sich
ungerechtfertigten
Ansprüchen
der
WEG,
oder
der
Hausverwaltung
ausgesetzt?
Oder
möchten
Ihr
Mehrfamilienhaus
in
eine
WEG
umwandeln?
Wir
setzen
Ihr
Recht
durch
und
setzen uns für Immobilienprojekt ein.
Wir
erstellen
und
prüfen
Ihre
Immobilienkaufverträge
und
beraten
Sie
bei
der
Vermietung Ihrer Objekte.
Sollten
Sie
nach
dem
Immobilienkauf
verborgene
Mängel
feststellen,
setzten
wir Ihre Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche durch.
Bei
Streitigkeiten
aus
Versorgungsverträgen
(
Gas,
Strom,
Wasser,
u.a.)
stehen
wir ebenfalls an Ihrer Seite und setzen Ihre Ansprüche durch.
Weitere Informationen
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VERTRÄGE & PROJEKTE
Wir unterstützen und beraten Sie umfassend bei der Gestaltung und Prüfung von
•
Kauf-, Dienst- und Werkverträgen
•
Gesellschaftsverträgen
•
Versorgungsverträgen
•
Verträgen sonstiger Art
Zugleich
setzten
wir
Ihre
Vertragsansprüche
durch,
oder
wehren
gegen
Sie
geltend gemachte Ansprüche ab.
Im
Rahmen
Ihrer
Projektentwicklung
begleiten
wir
Sie
vertragsrechtlich
beratend und führen die behördliche Kommunikation für Sie.
Weitere Informationen
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KÜNDIGUNG & KÜNDIGUNGSSCHUTZ
ANWALTSKANZLEIHERRMANN
Bei
der
Kündigung
von
Arbeitsverhältnissen
unterscheidet
man
zwischen
ordentlicher
und
außerordentlicher
fristloser
Kündigung.
Die
außerordentliche
Kündigung
gemäß
§
626
I
BGB
bedarf
das
Vorliegen
eines
wichtigen
Grundes,
aus
welchem
einer
Vertragspartei
das
Festhalten
am
Vertrag
nicht
zugemutet
werden
kann.
(z.B.:
Diebstahl,
Straftaten
im
Arbeitsverhältnis, Arbeitsverweigerung, Zahlungsverzug Lohn)
Bei
der
ordentlichen
Kündigung
sind
die
Kündigungsfristen
einzuhalten.
Arbeitsvertraglich
kann
geregelt
sein,
dass
die verlängerten Kündigungsfristen des Arbeitgebers aus § 622 II BGB gleichfalls für den Arbeitgeber gelten.
Kündigungsfristen gemäß § 622 II BGB
Arbeitnehmer kündigt
4 Wochen zum 15. eines Monats, oder zum Monatsende
Arbeitgeber kündigt
Arbeitsverhältnis besteht seit
2 Jahren
5 Jahren
8 Jahren
10 Jahren
12 Jahren
15 Jahren
20 Jahren
1 Monat zum Monatsende
2 Monate zum Monatsende
3 Monate zum Monatsende
4 Monate zum Monatsende
5 Monate zum Monatsende
6 Monate zum Monatsende
7 Monate zum Monatsende
Kündigungsschutz gemäß KSchG
Arbeitsverhältnis bestand
vor dem 1.1.2004
mindestens 5 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt
nach dem 31.12.2003
mindestens 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt
Nicht
jedes
Arbeitsverhältnis
unterliegt
dem
Kündigungsschutz.
Voraussetzung
für
die
Anwendbarkeit
des
KSchG
ist,
dass
Ihr
Arbeitsverhältnis
länger
als
6
Monate
bestanden
hat.
Für
die
Anwendbarkeit
des
Kündigungsschutzes
ist
des
weiteren die Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb von Bedeutung.
Wichtig
Die Kündigungsschutzklage muss binnen 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung eingereicht werden!
Bei befristeten Arbeitsverträgen muss die „Entfristungsklage“ 3 Wochen nach Beendigung des befristeten
Arbeitsverhältnisses eingereicht werden.
ARBEITSVERTRAG & AUFHEBUNGSVERTRAG
ANWALTSKANZLEIHERRMANN
Arbeitsverträge
können
befristet,
oder
unbefristet
eingegangen
werden.
Bei
einem
befristeten
Arbeitsvertrag
ist
die
ordentliche
Kündigung
in
der
Regel
ausgeschlossen,
sofern
nichts
anderes
im
Arbeitsvertrag
geregelt
ist.
Bei
fristgerechtem
Ende
des
Arbeitsverhältnisses
können
Sie
binnen
3
Wochen
ab
Beendigung
eine
„Entfristungsklage“
einreichen, die sich am Kündigungsschutz orientiert.
Arbeitsentgelt
Das
Arbeitsentgelt
hat
sich
am
gesetzlichen
Mindestlohn
nach
MiLoG
zu
orientieren
und
darf
diesen
mit
Ausnahme
von
Tariflöhnen
nicht
unterschreiten.
Sofern
auf
Ihr
Arbeitsverhältnis
ein
Tarifvertrag
Anwendung
findet,
orientiert
sich
das
Arbeitsentgelt an den tarifvertraglich festgelegten Entgelten.
Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt
bei einer 5-Tage Woche
20 Arbeitstage
bei einer 6-Tage Woche
24 Arbeitstage
Aufhebungsvertrag
Mit
einem
Aufhebungsvertrag
verzichten
die
Vertragsparteien
auf
den
Kündigungsschutz
und
vereinbaren
mitunter
die
vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ein
Aufhebungsvertrag
ergibt
für
den
Arbeitnehmer
meist
nur
Sinn,
wenn
in
ein
neues
Arbeitsverhältnis
nahtlos
übergegangen
werden
kann.
Andernfalls
droht
bei
vorfristiger
Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses
eine
Sperre
beim
Arbeitslosengeld.
ANWALTSKANZLEIHERRMANN
Urlaub
Sie
haben
bei
einer
5-
Tage
Woche
Anspruch
auf
20
Tage
gesetzlichen
Urlaub
und
bei
einer
6-Tage
Woche
Anspruch
auf
24
Tage.
Der
volle
Urlaubsanspruch
entsteht
erst,
wenn
Sie
6
Monate
im
Betrieb
beschäftigt
sind.
Vorher
haben
Sie
für
jeden vollen Monat 1/12 des Urlaubsanspruchs.
Urlaubswünsche
des
Arbeitnehmers
sind
grundsätzlich
vorrangig.
Der
Arbeitgeber
darf
den
Urlaub
in
einem
gewissen
Zeitraum
nur
verwehren,
wenn
dringende
betriebliche
Belange,
oder
Kollisionen
mit
den
Urlaubsansprüchen
anderer
Arbeitnehmer bestehen, was wiederum den Betriebsablauf beeinträchtigen muss.
Übertragung des Resturlaubs auf das Folgejahr
Nach
aktuellem
EUGH-Rechtssprechung
entfällt
der
Urlaubsanspruch
eines
Jahres
nicht
pauschal
zum
Jahresende.
Der
Arbeitgeber
muss
vielmehr
schriftlich
darauf
hinweisen,
dass
der
Urlaub
bis
31.12.
genommen
werden
muss
und
andernfalls
mit
Ablauf
des
31.12.
verfällt.
Diese
Hinweisverpflichtung
gilt
auch
für
Urlaubsansprüche,
die
bis
zum
31.3.
des Folgejahres übertragen wurde. Auch diese Ansprüche verfallen nach EUGH- Rechtssprechung nicht mehr pauschal.
Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der
volle
Jahresurlaubsanspruch
steht
Ihnen
nur
zu,
wenn
Sie
nach
dem
30.6.
eines
Jahres
aus
dem
Betrieb
ausscheiden.
Vor
Ablauf
des
30.6.
besteht
lediglich
ein
Anpruch
auf
1/12
für
jeden
Monat
des
aktuellen
Jahres,
den
Sie
noch
im
Betrieb beschäftigt sind.
Kann der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsberhältnisses nicht genommen werden, so ist dieser abzugelten.
Überstunden
Entsprechend
dem
ArbZG
dürfen
vorübergehend
täglich
maximal
10
Stunden
ohne
Pause
gearbeitet
werden.
Somit
wären
pro
Tag
2
Stunden
rechtlich
zulässig.
Allerdings
müssten
diese
innerhalb
eines
Ausgleichszeitraums
von
sechs
Kalendermonaten
ausgeglichen
werden.
Überstunden
sind
grundsätzlich
zusätzlich
zu
bezahlen.
Wenn
der
Arbeitnehmer
zustimmt, können Überstunden jedoch auch durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden.
Geleistete
Überstunden
sind
grundsätzlich
in
dem
Monat
abzugelten,
in
dem
sie
erbracht
wurden.
Sind
Überstunden
über
mehrere
Monate
fortgeschrieben
worden
und
bis
zur
Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses
nicht
durch
Freizeitausgleich
ausgeglichen,
so
sind
diese
bei
Beendigung
abzugelten.
Ist
in
ihrem
Arbeitsvertrag
ein
Arbeitszeitkonto
nicht
vereinbart
müssen
Sie
jedoch
auf
eventuelle
Ausschlussfristen
achten.
In
der
Regel
wird
eine
dreimonatige
Ausschlussfrist
im
Arbeitsvertrag vereinbart, wonach dann ihre monatlichen Überstunden nach drei Monaten verfallen würden.
Gibt
es
eine
solche
Ausschlussklausel
nicht,
verjährt
der
Überstundenanspruch
in
der
regelmäßigenVerjährungszeit
von
drei Jahren.
Sofern
ein
Arbeitszeitkonto
geführt
wird
muss
zugleich
eine
Vereinbarung
darüber
bestehen
wann
und
wie
der
Ausgleich
der
Arbeitszeit
stattzufinden
hat.
Es
werden
auch
sogenannte
Minusstunden
aufgelistet,
welche
dann
entsprechend
der
Arbeitszeit nachzuleisten sind.
Minusstunden
Bei
Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses
sind
angehäufte
Minusstunden
bei
Fehlen
eines
Arbeitzeitkontos
nicht
auf
den
Lohn anrechenbar!
Sofern
ein
Arbeitszeitkonto
besteht,
kann
der
Arbeitgeber
bei
Minusstunden
den
als
Vorschuss
gezahlten
Lohn
zurückfordern. Diesbezüglich sind jedoch die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen zu beachten.
Entgeltfortzahlung
Im
Falle
von
Arbeitsunfähigkeit
erhalten
Sie
6
Wochen
Entgeltfortzahlung.
Nach
länger
als
6
Wochen
dauernder
Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie Krankengeld.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst nach 4 wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Gesetzliche Erbfolge
ANWALTSKANZLEIHERRMANN
Hat
der
Erblasser
kein
Testament,
keinen
Erbvertrag
und
keine
anderweitige
letztwillige
Verfügung
hinterlassen,
gilt
die
gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1922 BGB ff.
Die
Erben
werden
in
Ordnungen
abhängig
von
ihrem
Verwandschaftsgrad
eingeteilt.
Für
Ehegatten
gelten
gesonderte
Erbfolgeregelungen. In den nachfolgenden Schaubildern stellen wir die Erbansprüche der Angehörigen für Sie dar.
1. Ordnung
2. Ordnung
3. Ordnung
4. Ordnung
WER?
ANTEIL?
ERBEN
Abkömmlinge
•
Kinder
•
Enkel
•
Urenkel
erben zu
gleichen Teilen
Eltern
und
deren
Abkömmlinge
Großeltern
und
deren
Abkömmlinge
Urgroßeltern
und
deren
Abkömmlinge
erben zu
gleichen Teilen
erben zu
gleichen Teilen
erben zu
gleichen Teilen
Lebt ein
Abkömmling
nicht mehr, tritt
dessen Abkömmling
in seinen Erbanteil
ein
Lebt ein Elternteil
nicht mehr, tritt
dessen Abkömmling
in seinen Erbanteil
ein
Lebt ein
Großelternteil
nicht mehr, tritt
dessen Abkömmling
in seinen Erbanteil
ein
Leben Urgroßeltern
nicht mehr, erbt der
Abkömmling, der
am nächsten mit
dem Erblasser
verwandt ist.
Lebt kein
Abkömmling,
wächst der Anteil
des verstorbenen
Elternteils dem
anderen Elternteil
an.
Lebt kein
Abkömmling,
wächst der Anteil
des verstorbenen
Großeternteils dem
anderen
Großlternteil an.
Ehegattenerbrecht
ERBANTEIL
nach § 1931 BGB
Erbschaft neben
1. Ordnung
2. Ordnung
Großeltern
Erben weiterer Ordnungen
Ehegatte erbt allein
Der
Ehegatte
erbt
neben
der
1.
und
2.
Ordnung,
sowie
den
Großeltern
anteilig.
Es
ist
daher
erst
der
Erbanteil
des
Ehegatten
zu
ermitteln,
bevor
die
Verteilung
des
verbleibenden
Erbanteils
nach
der
obigen
Tabelle
auf
die
Verwandten
erfolgt.
1/4
1/2
1/2
ERBANTEIL
nach § 1371 BGB
sofern
Zugewinngemein-
schaft bestand
Gesamtanteil
§§ 1934 + 1371
BGB
+ 1/4
+ 1/4
+ 1/4
nicht relevant
1/2
3/4
3/4
Ehegatte erbt allein
TESTAMENT
ANWALTSKANZLEIHERRMANN
Ein Testament kann handschriftlich geschrieben werden, oder mit notarieller Beglaubigung beim Notar aufgesetzt werden.
Das
handschriftliche
Testament
muss
zwingend
eigenhändig
geschrieben
sein
und
mit
Datum
und
Unterschrift
versehen
sein. Am PC verfasste und unterschriebene Testamente sind nicht wirksam.
Besonderheiten
zwischen
handschriftlichem
und
notariellen
Testament
ergeben
sich
insbesondere
beim
Wideruf
eines
solchen
Testaments.
Ein
handschriftliche
Testament
kann
durch
Vernichtung,
oder
durch
ein
neues
handschriftliches
,oder
notarielles
Testament
mit
entsprechender
Widerrufserklärung
widerrufen
werden.
Es
zählt
sodann
das
neuverfasste
Testament.
Ein
notarielles
Testament
kann
durch
handschriftliches
Testament
und
Vernichtung
nicht
widerrufen
werden.
Der
Widerruf
eines notariellen Testamentes ist nur durch Erklärung des Widerrufs gegenüber dem Notar möglich.
Das Ehegattentestament
Ehegatten
sind
dazu
berechtigt,
ein
gemeinsames
Testament
aufzusetzen.
Wird
dies
handschriftlich
verfasst,
so
reicht
es
aus,
dass
eine
gemeinsame
Urkunde
von
einem
Ehegatten
geschrieben
wird
und
von
beiden
Ehegatten
unterzeichnet
wird.
Beim
Ehegattentestament
steht
häufig
die
Frage
der
Wechselbezüglichkeit
im
Raum.
Dies
bedeutet,
ob
die
getroffenen
Verfügungen nach dem Versterben des ersten Ehegatten unwiderruflich fortgelten sollen.
Erbschaft & Nachlassverzeichnis
ANWALTSKANZLEIHERRMANN
Als
Erbe
treten
Sie
in
die
Rechtsstellung
des
Verstorbenen
ein.
Das
heißt
Sie
befinden
sich
von
Gesetzes
wegen
in
sämtlichen
Vermögenspositionen
und
Vertragsverhältnissen
des
Erblassers
ab
dem
Zeitpunkt
dessen
Ablebens.
Ihre
Rechtsstellung
als
Erbe
müssen
Sie
im
Rechtsverkehr
nachweisen.
Dies
erfolgt
entweder
durch
Erbschein,
oder
Testamentseröffnung. Insbesondere Banken verlangen neben der Testamentseröffnung zusätzlich einen Erbschein.
Erbschein
Wenn
Sie
Alleinerbe
sind,
erhalten
Sie
einen
Erbschein
der
nur
auf
Sie
ausgestellt
sind.
Sind
Sie
mit
weiteren
Erben
Miterbe erhalten Sie einen gemeinschaftlichen Erbschein, der immer alle Erben ausweist.
Wo beantrage ich den Erbschein?
beim Amtsgericht ihres Wohnortes / Notar
Welche Unterlagen benötige ich
für die Antragstellung?
•
Sterbeurkunde Erblasser
•
Geburtsurkunden aller Miterben
•
Heiratsurkunde des Erblassers
•
Personalausweis
•
Anschrift der Erben
•
wenn vorhanden Testament, oder Erbvertrag
•
bei vorverstorbenen Erben, werden auch deren Sterbeurkunden benötigt.
Was
kostet
der
Erbschein
einschließlich
eidesstattlicher
Versicherung?
Die Kosten sind vom Nachlasswert abhängig.
Nachlasswert bis 25.000 € = 230 €
Nachlasswert bis 200.000 € = 870 €
Detaillierte Angaben entnehmen Sie bitte der Anlage 2 des GNotKG unter
https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html in Tabelle B.
Für
Erbschein
und
eidesstattliche
Versicherung
entsteht
eine
2,0
Gebühr,
sodass Sie den jeweiligen Wert der Tabelle B x 2 rechnen.
Nachlassverzeichnis
Zur
Ermittlung
der
Gebühren
bezüglich
des
Erbscheinantrags,
sowie
der
Steuerlast
in
der
Erbschaftssteuer
und
der
Berechnung
der
Pflichtteilsansprüche,
sowie
der
wertmäßigen
Anteile
der
Erbauseinandersetzung
sind
Sie
verpflichtet
ein
Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Dieses
Nachlassverzeichnis
hat
alle
Vermögenswerte
zum
Todeszeitpunkt
zu
enthalten.
Dem
gegenüber
zu
stellen
sind
die
Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Darlehen, Bestattungskosten, Schulden …)